Rechtsprechung
ArbG Frankfurt/Main, 27.03.2002 - 5 Ca 6031/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Lange Krankheit kein Grund zur Kündigung
- RA Kotz
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Nichtvorlage bei Langzeiterkrankung
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 19.03.2002 - 5 Ca 6031/01
- ArbG Frankfurt/Main, 27.03.2002 - 5 Ca 6031/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LAG Sachsen-Anhalt, 24.04.1996 - 3 Sa 449/95
Entgeltfortzahlung: Vorlage der AU-Bescheinigung nach Ablauf der …
Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 27.03.2002 - 5 Ca 6031/01
Sie soll vielmehr den Arbeitgeber auf Grund der ärztlichen Angaben über die voraussichtliche (Fort-) Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch in die Lage versetzen, möglichst frühzeitig die wegen des fortgesetzten Ausfalls des Arbeitnehmers notwendig werdenden betrieblichen Dispositionen treffen zu können (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.1996, 3 Sa 449/95, &'2-A 97, S. 772). - BAG, 29.09.1955 - 2 AZR 43/54
Arbeitsverhältnis: Keine Anwendbarkeit des KSchG auf mit einer Besatzungsmacht …
Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 27.03.2002 - 5 Ca 6031/01
Allein schlagwortartige und pauschale Behauptungen, wie zum Beispiel "dauernde Vertretung", "Unruhe bei den Kollegen" - auf die sich der Vortrag der Beklagten im Wesentlichen beschränkt - genügen nicht (vgl. Erfurter Kommentar, Ascheid, Rn 244 zu § 1 KSchG, mit Hinweis auf BAG vom 02.11.1983, AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). - BAG, 28.11.1956 - GS 3/56
Arbeitsverhältnis: Grundsätze des Großen Senats zur betriebsbedingten Kündigung
Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 27.03.2002 - 5 Ca 6031/01
Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt es für die Annahme der erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen allerdings auch ausreichen, wenn erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigungen vorliegen, die dann als gegeben anzusehen sind, wenn über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren in jedem Jahr Entgeltfortzahlung für mehr als sechs Wochen zu gewähren war und wenn auf Grund der negativen Prognose anzunehmen ist, dass dieser Zustand sich nicht ändern wird (vgl. BAG vom 16.02.1989, AP Nr. 20 zu § 1 KSchG Krankheit).